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Schonvermögen 2026: wie viel darfst du behalten?

Zum 1. Juli 2026 haben sich die Vermögensgrenzen in der Grundsicherung geändert. Im Netz läuft das als neue Notgroschen-Regel. Hier steht, was wirklich neu ist, wen es trifft und für wen sich nichts ändert.

Stand: 1. August 2026 Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gibt es ab Juli eine neue Notgroschen-Regel?

Für dein Erspartes gibt es keine. Keine Vorschrift sagt dir, wie hoch dein Notgroschen sein muss, wo er liegen darf oder was mit ihm passiert.

Zum 1. Juli 2026 sind zwei Regeln in Kraft getreten, die beide Geld auf dem Konto betreffen. Die eine greift, wenn du Grundsicherungsgeld beantragst. Die andere greift, wenn gegen dich gepfändet wird. Bist du in keiner dieser beiden Lagen, ändert sich für dich nichts.

Was sich beim Schonvermögen geändert hat

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, darf einen Teil seines Vermögens behalten. Dieser Teil heißt Schonvermögen. Seit dem 1. Juli hängt er an deinem Alter.

Die neuen Freibeträge

Schonvermögen je Person, seit 1. Juli 2026
AlterFreibetrag
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Der Betrag gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Was eine Person nicht ausschöpft, darf auf die anderen übertragen werden.

Was das gegenüber vorher bedeutet

Bis Juni 2026 galten pauschal 15.000 Euro je Person, unabhängig vom Alter.

Dauerhafter Freibetrag, vorher und jetzt
AltervorherjetztUnterschied
bis 3015.000 €5.000 €minus 10.000 €
31 bis 4015.000 €10.000 €minus 5.000 €
41 bis 5015.000 €12.500 €minus 2.500 €
ab 5115.000 €20.000 €plus 5.000 €

Die Reform wirkt damit in beide Richtungen. Unter 30 verlierst du 10.000 Euro Schutz, ab 51 kommen 5.000 Euro dazu.

Im ersten Jahr ist der Unterschied am größten

Vorher gab es eine Karenzzeit von einem Jahr. In dieser Zeit zählte Vermögen nur, wenn es erheblich war, und erheblich hieß: über 40.000 Euro für die antragstellende Person, dazu 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Diese Karenzzeit ist gestrichen.

Für eine alleinstehende Person unter 30 heißt das im ersten Jahr: vorher 40.000 Euro, jetzt 5.000 Euro. Das sind 35.000 Euro Unterschied.

Für wen diese Grenzen gelten

Sie gelten, wenn du Grundsicherungsgeld beantragst. So heißt die Leistung seit dem 1. Juli 2026, vorher hieß sie Bürgergeld. Dein Vermögen prüft das Jobcenter.

Beziehst du eine Rente, gelten andere Zahlen. Alles auf dieser Seite gehört zum Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es eigene Vermögensregeln in einem anderen Gesetzbuch. Diese Zahlen prüfen wir gerade und tragen sie hier nach.

Die zweite Änderung: mehr Schutz bei einer Pfändung

Diese Änderung geht in die andere Richtung, sie schützt mehr Geld als vorher. Wird dein Einkommen gepfändet, bleibt ein Grundbetrag unantastbar. Der ist zum 1. Juli 2026 gestiegen.

Pfändungsfreigrenzen im Monat
Größevorherab 1.7.2026
unpfändbarer Grundbetrag1.555,00 €1.587,40 €
Zuschlag für die 1. unterhaltsberechtigte Person585,23 €597,42 €
Zuschlag für die 2. bis 5. Person, je326,04 €332,83 €
ab hier voll pfändbar4.766,99 €4.866,30 €

Für Geld auf dem Konto zählt eine andere Zahl: der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Er hängt am Grundbetrag und ist von 1.560 auf 1.590 Euro gestiegen.

Was gar nicht angetastet wurde

Drei Dinge bleiben beim Schonvermögen außen vor, unabhängig von deinem Alter:

  • ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person im Haushalt
  • ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter
  • Versicherungsverträge für die Altersvorsorge, dazu andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden

Der letzte Punkt steht so im Gesetz. Welche einzelnen Produkte darunter fallen, entscheidet sich an ihrer Förderung. Wir nennen hier bewusst keine Namen, solange wir das für das einzelne Produkt nicht belegt haben.

Was das für deinen Notgroschen heißt

Für dein eigenes Erspartes gibt es keine neue Vorschrift. Wie groß dein Notgroschen sein sollte, entscheidest du weiter selbst, und die Antwort hängt an deinen Fixkosten und daran, wie sicher dein Einkommen ist.

Beide Regeln von diesem Juli greifen erst in einer bestimmten Lage. Solange du weder Grundsicherungsgeld beantragst noch eine Pfändung hast, ändert sich für dich nichts.

Deine nächsten Schritte

Deine Fragen, kurz beantwortet

Gibt es ab Juli 2026 eine neue Regel für den Notgroschen?

Für Sparer gibt es keine. Keine Vorschrift regelt, wie hoch dein Notgroschen sein muss oder wo er liegen darf. Zum 1. Juli 2026 haben sich zwei andere Dinge geändert: das Schonvermögen für Menschen, die Grundsicherungsgeld beantragen, und die Pfändungsfreigrenzen für Menschen mit einer Pfändung.

Wie hoch ist das Schonvermögen in der Grundsicherung 2026?

Es hängt seit dem 1. Juli 2026 am Alter: 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31., 12.500 Euro ab dem 41. und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Der Betrag gilt je Person in der Bedarfsgemeinschaft, nicht ausgeschöpfte Beträge sind übertragbar.

Was ist mit der Karenzzeit im ersten Jahr passiert?

Sie ist gestrichen. Vorher blieb Vermögen im ersten Jahr unberücksichtigt, solange es 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro je weitere Person im Haushalt nicht überstieg. Seit dem 1. Juli 2026 gilt vom ersten Tag an der Freibetrag nach dem Lebensalter.

Heißt das Bürgergeld jetzt anders?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung im Gesetz Grundsicherungsgeld. Die Umbenennung kam mit derselben Reform, die auch das Schonvermögen geändert hat.

Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag seit Juli 2026?

1.590 Euro im Monat, vorher waren es 1.560 Euro. Der Betrag ergibt sich aus dem unpfändbaren Grundbetrag von 1.587,40 Euro, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag.

Rechtsgrundlage Schonvermögen: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107, in Kraft zum 01.07.2026. Altersgestaffelte Freibeträge und Übertragbarkeit: § 12 Abs. 2 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung. Früherer Stand (15.000 € je Person, Karenzzeit mit 40.000 € zuzüglich 15.000 € je weiterer Person): § 12 Abs. 2, 3 und 4 SGB II in der bis 30.06.2026 geltenden Fassung, wörtlich zitiert in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II, Stand 01.01.2026. Nicht zu berücksichtigendes Vermögen (Kraftfahrzeug, selbst genutztes Wohneigentum, geförderte Altersvorsorge): § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 5 SGB II. Bezeichnung Grundsicherungsgeld: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II n. F. Pfändungsfreigrenzen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 80, Wirkung zum 01.07.2026. P-Konto-Freibetrag: § 899 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 und 4 ZPO, Aufrundung auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Stand dieser Seite: 1. August 2026. Dieser Artikel ist Bildungscontent und keine Rechts- oder Sozialberatung.